Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme
Wir informieren Sie über die Energiepreisbremsen der Bundesregierung
Zur Energiepreisbremse hat der Gesetzgeber am 23. Dezember 2022 die entsprechenden Gesetzestexte verkündet. Die wichtigsten Informationen zur Energiepreisbremse haben wir für Sie zusammengestellt:
Strom
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Grundlage für die Strompreisbremse ist das Strompreisbremsegesetz.
Fragen zur Strompreisbremse in der Übersicht
Grundsätzlich sind alle Letztverbraucher, die über eine Netzentnahmestelle Strom beziehen, entlastungsberechtigt.
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh wird der Preis für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 40 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.
Kunden mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh erhalten für 70 % ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose bzw. der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 einen staatlich garantierten Preis von 13 Cent/kWh. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.
Ab dem 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) und bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Strompreisbremse.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
Kunden müssen nicht selbst aktiv werden, um von der Strompreisbremse zu profitieren. Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass für die Entlastung für Entnahmestellen, die nach Standardlastprofilen beliefert werden, auf der Grundlage der uns aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1.a oder Nr. 2.a StromPBG).
Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Die Prognose wird vom Netzbetreiber grundsätzlich nach anerkannten Methoden unter Berücksichtigung des Verbrauchs an der Entnahmestelle (auch über den Wechsel des Lieferanten hinweg) erstellt. Für Ihre Entnahmestelle hat uns der Netzbetreiber die Jahresverbrauchsprognose mitgeteilt, die wir in Ihrer nächsten Jahresrechnung, die die Preisbremse enthält, aufführen.
Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch. Sie kann sowohl darüber als auch darunter liegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Stromverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der über 40 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
(Arbeitspreis Energie - 40 ct/kWh) x 0,8 x aktuelle Jahresverbrauchsprognose / 100 / 12
Gas
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1. März 2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.
Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1. Januar 2023.
Grundlage für die Gaspreisbremse ist das Gas- und Wärme-Preisbremsegesetz.
Fragen zur Gaspreisbremse in der Übersicht
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
§ 3 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh und
- Kunden wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, unabhängig vom Verbrauch.
wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 bei 12 Cent/kWh (brutto) gedeckelt.
§ 6 EWPBG
Für
- Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh,
- Kunden die nicht bereits unter § 3 EWPBG fallen,
- zugelassene Krankenhäuser
wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 7 Cent/kWh gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen
Ausgenommen sind Letztverbraucher, die das Erdgas zum kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nutzen (mit Ausnahme KWK).
Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs von September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb von 12 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
(Arbeitspreis – 12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12
Ab dem 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) und bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Gaspreisbremse.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe (Letztverbraucher nach § 3 EWPBG) müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.
Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber- als auch darunterliegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Prognose von September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Wärme
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1. März 2023. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt.
Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1. Januar 2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Grundlage für die Wärmepreisbremse ist das Gas- und Wärmepreisbremsengesetz.
Fragen zur Wärmepreisbremse in der Übersicht
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz schreibt vor, dass die Entlastung anhand der Jahresverbrauchsprognose zu ermitteln ist. Ihre Abschläge sowie die darin enthaltene Entlastung berechnen wir daher anhand der Jahresverbrauchsprognose, die wir vom Netzbetreiber erhalten. Die Jahresverbrauchsprognose wird nach standardisierten Methoden unter Berücksichtigung amtlicher Wetterdaten und -prognosen ermittelt.
Der Gas- bzw. Wärmeverbrauch ist insbesondere von der Temperatur abhängig und schwankt daher von Jahr zu Jahr. Für das Kalenderjahr 2022 ergibt sich außerdem der besondere Effekt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher dem Aufruf gefolgt sind, zur Abwendung eines Gasmangels im Winter möglichst viel Gas einzusparen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für die Berechnung der Entlastung auf die Jahresverbrauchsprognose abzustellen ist, die uns für die jeweilige Entnahmestelle im September 2022 vorgelegen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EWPBG). Diese Verbrauchsprognose ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2022, sondern kann sowohl darüber- als auch darunterliegen – je nachdem, wie sich Ihr tatsächlicher Gasverbrauch entwickelt hat. Dennoch hat die Festlegung des Gesetzgebers Gültigkeit, dass die Prognose von September 2022 für die Berechnung des Entlastungsbetrages maßgeblich ist.
Ja! Die Preisbremsen deckeln die Preise für einen Großteil des Energieverbrauchs und sorgen so schon für eine deutliche Kostenentlastung. Durch energiesparendes Verhalten können Verbraucherinnen und Verbraucher die Kosten noch zusätzlich senken.
Tipps und Tricks für Geschäftskunden
Tipps und Tricks für Privatkunden
§ 11 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh und
- Kunden wie Vermieter, WEG, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, unabhängig vom Verbrauch,
wird der Preis für 80 % der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 bei 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt
§ 14 EWPBG
Für
- Kunden mit einem Jahresverbrauch ab 1.500.000 kWh
- Kunden, die nicht bereits unter § 11 EWPBG fallen
- zugelassene Krankenhäuser und
- Kunden mit dampfbasierter Wärme
wird der Preis für 70 % der Netzentnahme aus dem Jahr 2021 bei 7,5 Cent/kWh für Wärme bzw. 9 Cent/kWh für Dampfbezieher gedeckelt. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Nettowert, bei dem zusätzlich noch Netzentgelte, Steuern und Umlagen anfallen.
Ausgenommen sind Kunden, die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
Für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022 übernimmt der Staat den Anteil am Preis, der oberhalb der 9,5 Cent/kWh liegt. Der Bund gleicht dabei den Differenzbetrag zum vertraglich vereinbarten Preis aus. Für die verbliebenen 20 % zahlen Sie den mit den Stadtwerken Münster vereinbarten Preis.
(Arbeitspreis Energie – 9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 Stand September / 100 / 12
Ab dem 01. März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023) bis 31. Dezember 2023 gilt die Wärmepreisbremse.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wärmekunden müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Stadtwerke Münster durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Wir werden die Entlastung für alle betroffenen Kunden automatisch umsetzen und den Abschlag zum 1. März 2023 anpassen. Unsere Kunden werden rechtzeitig schriftlich über die neue Abschlagshöhe informiert.