Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die Aufteilung der Kohlendioxidkosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen zwischen Mieter_innen und Vermieter_innen. Bereits seit 2021 wird für das Heizen mit Erdgas nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter_innen diese Kosten selbst tragen. Nun werden die Kosten aufgeteilt – und zwar in Abhängigkeit vom energetischen Zustand des vermieteten Objekts.
Die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz
Das Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen zwischen Mieter_innen und Vermieter_innen.
Betroffen sind Kundinnen und Kunden, die Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting, Thermokonzept) von den Stadtwerken Münster beziehen.
Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter_innen und Vermieter_innen ab dem Jahr 2024 relevant.
Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z.B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen).
Die benötigten Informationen für die Aufteilungsberechnung finden Sie ab 2024 auf Ihrer Abrechnung.
Die wichtigsten Kennzahlen:
Häufige Fragen
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz eine doppelte Anreizwirkung: Das CO2KostAufG soll einerseits die Vermieter_innen Anreize zu Sanierungsmaßnahmen sowie zur Installation klimaneutraler Heizungssysteme schaffen, andererseits soll die Mieter_innen zu energieeffizientem Verhalten anregen.
Das neue CO2KostAufG betrifft Vermieter_innen und Mieter_innen von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Derzeit können Vermieter_innen die Kosten für die CO2-Bepreisung komplett an ihre Mieter_innen weitergeben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen die CO2-Kosten in Wohngebäuden gemäß einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt werden.
Mieter_innen, die mit einem Energieversorger einen Erdgas- bzw. Fernwärmevertrag abgeschlossen haben, können gegenüber ihren Vermieter_innen ebenfalls die anteiligen CO2-Kosten geltend machen. Die Mieter_innen haben sich bezüglich einer Rückerstattung innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsstellung an die Vermieter_innen zu wenden.
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.
Je geringer der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto geringer fällt der Anteil der zu tragenden CO2-Kosten für den_die Vermieter_in aus, dafür entsprechend höher für den_die Mieter_in. Andersherum: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes ist, desto höher ist der CO2-Kostenanteil für den_die Vermieter_in und umso geringer für den_die Mieter_in.
Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung vorgesehen.
Die CO2-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt.
CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro m2 Wohnfläche und Jahr |
Anteil Mieter_in |
Anteil Vermieter_in |
< 12 kg CO2/m2/a |
100 % |
0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a |
90 % |
10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a |
80 % |
20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a |
70 % |
30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a |
60 % |
40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a |
50 % |
50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a |
40 % |
60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a |
30 % |
70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a |
20 % |
80 % |
≥ 52 kg CO2/m2/a |
5 % |
95 % |
Die CO2-Kostenaufteilung wird in den meisten Fällen ab dem Jahr 2024 relevant. Denn gemäß CO2KostAufG gilt die Aufteilung der CO2-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der_die Vermieter_in die Nebenkosten auf die Mieter_innen umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Fernwärmerechnung mit dem Energieversorger.
Die Pflicht zur Aufteilung der CO2-Kosten besteht für die Vermieter_innen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung. Damit sie umgesetzt werden kann, hat der Lieferant die Pflicht, die dazu erforderlichen Daten in den Abrechnungen zu liefern. Dies sind nach § 3 (1) des CO2KostAufG:
- die Brennstoffemissionen [kg CO2], die sich aus den eingesetzten Brennstoffen ergeben,
- die errechneten CO2-Kosten [Euro] für den gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoff, die sich durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit dem maßgeblichen C02-Preis ergeben,
- der heizwertbezogene Emissionsfaktor [kg CO2/kWh] – eine fiktive Größe im Wärmenetz,
- die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffenergie [kWh] und
- der Hinweis auf Erstattungsansprüche (wenn Mieter_innen selbst Wärmekund:innen sind
Die notwendigen Informationen und Kennzahlen für die Aufteilungsberechnung der CO2-Kosten finden Sie ab 2024 auf Ihrer Erdgas- bzw. Fernwärmerechnung.
Einige wichtige Kennziffern haben wir bereits für Sie unter Berechnungskennzahlen zusammengestellt. Diese Informationen können für Wärmelieferungen wie Erdgas und Fernwärme herangezogen werden.
Für Contracting- und Wärmedienstleistungen wie z. B. Thermokonzept gelten die Berechnungskennzahlen nicht. Hier erfolgt eine individuelle Berechnung und die Informationen werden ebenfalls mit der Abrechnung kommuniziert.
Anders als bei der Sparte Erdgas weichen bei Fern- und Nahwärme sowie bei KWK-Anlagen (Thermokonzept) die im CO2-Kostenblock errechneten CO2-Kosten mit denen auf der Rechnung ausgewiesenen oder in Preisblättern dargestellten CO2-Kosten ab. Grund dafür ist, dass das CO2KostAufG eigenständige Methoden zur Ermittlung der Brennstoffemissionen und der Zertifikatspreise festgelegt hat. Im Ergebnis spielt der im Wärmeliefervertrag vereinbarte Emissionspreis für das CO2KostAufG schlicht keine Rolle. Das hat nun wiederrum zur Folge, dass für die Verteilung der CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ganz andere Kosten maßgeblich sind, als wir Ihnen als Wärmelieferant in Rechnung stellen. In der Regel ist der nach dem CO2KostAufG errechnete CO2-Kostenblock höher als der vertraglich vereinbarte Emissionspreis. Diese Ungereimtheit nimmt der Gesetzgeber in Kauf. Das bedeutet, dass zwischen Vermieter und Mieter fiktive/theoretische CO2-Kosten aufgeteilt werden.
Laut Gesetz sind je nach Versorgungssituation Vermieter oder Mieter dazu verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Stadtwerke als Brennstoff- und Wärmelieferanten sind lediglich dazu verpflichtet, auf den Abrechnungen die für die Aufteilung notwendigen Daten zu liefern.
Ja, da der jeweilige Verbrauch des Jahres die Einstufung beeinflussen kann. Die Einstufung muss mit jeder Heizkostenabrechnung neu vorgenommen werden.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
- Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine durch den Vermieter selbst bewohnt wird,
- Ausnahmefälle aus § 11 der Heizkostenverordnung, wenn keine abweichende Regelung zur Heizkostenabrechnung geschlossen wurde
- Fernwärmeanschlüsse, die nach dem 1. Januar 2023 errichtet wurden
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Für Gebäude, bei denen eine energetische Sanierung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben, beispielsweise bei Denkmalschutz, nicht möglich ist, gelten weitere Sonderbestimmungen, die den Vermieteranteil reduzieren.
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen im Internet aktuelle Gesetze und Rechtsverordnungen zum Abrufen bereit. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert. Den Gesetzestext zum Kohlenstoffdioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/CO2KostAufG.pdf
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten sowie eine entsprechende Anwendungshilfe zur Verfügung (siehe untenstehende Verlinkung).
https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1
Hinweis zum Rechner: Bei der Energieart Erdgas wird die Eingabe des heizwertbezogenen Verbrauchs verlangt. Auf unseren Rechnungen weisen wir ebenfalls den heizwertbezogenen Verbrauch aus. Eine Umrechnung von Brennwert zu Heizwert erfolgt mit Multiplikation um den Faktor 0,903.
Beispiel: Auf Ihrer Rechnung ist der Jahresverbrauch mit 10.000 kWh angegeben. Die Umrechnung geschieht folgendermaßen:
10.000 kWh X 0,903 = 9.030 kWh (heizwertbezogener Verbrauch)