Mieterselbstauskunft: Was dürfen Vermieter fragen?
Vermieter_innen oder Hausverwaltungen können von Mietinteressenten eine sogenannte Selbstauskunft (auch Mieter-Check genannt) verlangen.
Rein rechtlich betrachtet darf der Vermieter oder die Vermieterin jede beliebige Frage stellen. Aber eine wahrheitsgemäße Antwort darf nur dort erwartet werden, wo ein sog. „berechtigtes Interesse“ vorliegt.
Allerdings sollten Sie bedenken, dass unwahre Angaben das Mietverhältnis später stark belasten und Anlass zu mietrechtlichen Konflikten sein können – selbst wenn sie straf- und zivilrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Füllen Sie den Fragebogen nicht aus, müssen Sie damit rechnen, von der Interessentenliste gestrichen zu werden. Sie sollten also versuchen, den Fragenkatalog bestmöglich zu beantworten, sofern ein berechtigtes Interesse an den Fragen zu erkennen ist.
Berechtigtes Interesse
Bei Fragen zur Haushaltsstruktur und zum Haushalts(netto)einkommen sollten Sie unbedingt wahrheitsgemäß antworten! Sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, falls sich die Angaben nachträglich als falsch herausstellen.
Die wichtigste Frage mit „berechtigtem Interesse“ ist: Kann sich der Mieter oder die Mieterin die Wohnung auch wirklich leisten? Oder ist zu befürchten, dass die Mietzahlungen nach kurzer Zeit ausbleiben?
Deshalb verlangen Vermieter nicht nur Angaben über das monatliche Haushaltsnettoeinkommen, sondern auch entsprechende Nachweise, die Sie dem Fragebogen als Anlage beifügen.
Schufa-Auskunft
Die „Selbstauskunft“ der Schufa AG zeigt etwaige Privatinsolvenzen oder finanzielle Forderungen an.
Es gibt zwei Arten der Selbstauskunft:
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eine kostenlose Selbstauskunft, die auch Daten enthält, welche nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
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eine kostenpflichtige Selbstauskunft, die sich zur Vorlage bei einem Vermieter eignet.
Lohnabrechnungen
Ersatzweise verlangen einige Vermieter_innen die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge.
Tipp: Schwärzen Sie alle anderen Kontobewegungen auf der Kopie.
Arbeitsvertrag
Neben dem Gehalt können Vermieter_innen daraus eine eventuelle Befristung bzw. ein bevorstehendes Ende des Arbeitsverhältnisses ablesen.
Bescheinigung der vorherigen bzw. derzeitigen Vermieter
Der oder die bisherige Vermieter_in gibt Auskunft über die Zahlungsmoral des Mietinteressenten oder macht Angaben darüber, ob ein Zahlungsrückstand besteht oder bestanden hat.
Vermieter interessieren sich außerdem für die künftige Haushaltsstruktur
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Wie viele Personen ziehen in die Wohnung ein?
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Sind Kinder dabei und wenn ja, in welchem Alter sind sie?
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Werden Haustiere mit in die Wohnung einziehen?
Kein berechtigtes Interesse!
Folgende Fragen liegen definitiv nicht im „berechtigten Interesse“ des Vermieters. Sie müssen diese Fragen deshalb nicht wahrheitsgemäß beantworten:
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politische Gesinnung
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Religionszugehörigkeit
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ethnische Herkunft
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gesundheitliche Probleme
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sexuelle Orientierung
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Mitgliedschaft in einer Partei, einer Gewerkschaft oder in einem Mieterverein
Berechtigtes Interesse strittig
Bei einigen Fragen ist das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ strittig oder zumindest auf Anhieb nicht erkennbar:
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Vorstrafen
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eine (geplante) Schwangerschaft
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Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten
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Rauchgewohnheiten
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laufende Ermittlungsverfahren
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Familienstand
Wann ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt, hängt dabei – wie häufig im Mietrecht – ganz vom konkreten Einzelfall ab.
Daten löschen
Laut Datenschutzrecht haben Sie einen Rechtsanspruch auf Widerruf der Angaben und auf umgehende Löschung diesbezüglicher Einträge aus der Datenverarbeitungsanlage des Vermieters.
Wir empfehlen, die Löschung aller Daten zu verlangen, sobald das Auswahlverfahren beendet ist und die Wohnung anderweitig vergeben wurde.
Hilfe erhalten Sie beim Mieterverein WOHN-IN
Sie sind sich unsicher, ob Fragen in der Selbstauskunft zulässig sind oder benötigen rechtliche Hilfe beim Ausfüllen der Selbstauskunft? Fragen Sie Münsters Mieterverein WOHN-IN.